Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die als soziale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird.


Erfahrungsgemäß häufigstes Ziel einer Kündigungsschutzklage ist die Durchsetzung einer Abfindung. Zwar führt die weit überwiegende Zahl der Kündigungsschutzprozesse zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, einem sog. Abfindungsvergleich. Diese Vereinbarung wird in der Regel aber nicht deshalb geschlossen, weil der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung gesetzlich verpflichtet ist. Je stärker die Argumente sind, die gegen die Wirksamkeit einer Kündigung ins Feld geführt werden können, desto höher ist die Bereitschaft des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer finanziell abzufinden, um die Kündigung auch umsetzen zu können.


Bei einer sorgfältig vorbereiteten Kündigung und einer qualifizierten Prozessvertretung des Arbeitgebers lässt sich demgegenüber das für ihn bestehende Prozessrisiko minimieren und die Position für Abfindungsverhandlungen aus dessen Sicht optimieren. Im Verlaufe eines Prozesses können verschiedene Konstellationen eintreten, die sich auf die Verhandlungspositionen beider Parteien auswirken. Die Abfindung ist somit das Ergebnis der Verhandlung zwischen den beteiligten Prozessvertretern. Das Verhandlungsergebnis hängt stets ab von den Kündigungsgründen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt), der Betriebsgröße, der Liquidität des Unternehmens, der Branche, dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Verhandlungsgeschick der Prozessvertreter. Es ist zwar unmöglich, vorherzusehen, zu welchem Abfindungsbetrag eine Einigung gelingen wird. Aufgrund jahrelanger Prozesserfahrung kann aber eine verlässliche Prognose über die zu erwartende weitere Entwicklung, die Prozessrisiken und den wahrscheinlichen Ausgang des Rechtsstreits getroffen werden.

 

In Ausnahmefällen existiert im Falle der betriebsbedingten Kündigung aber doch ein exakt bezifferbarer und durchsetzbarer Anspruch auf eine Abfindung, nämlich bei anwendbaren tarifrechtlichen Bestimmungen (z.B. Sicherungsordnungen), Betriebsvereinbarungen (Sozialplan) oder konkreter Vereinbarungen im Arbeitsvertrag (selten anzutreffen).

 

Ferner setzt das Arbeitsgericht ausnahmsweise eine Abfindung fest, wenn der Arbeitgeber im Verhandlungswege keine Abfindung anbietet, die Kündigung aber ungerechtfertigt ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil er mit einer unkorrekten Behandlung bzw. Benachteiligung rechnen muss (§§ 9, 10 KSchG).

 

Bei der Abfindung handelt es sich um einen Bruttobetrag. Sie ist sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig. Sie wird beim Arbeitslosengeld I bei Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht angerechnet und führt zu keiner Minderung dieses Anspruches. Beim Arbeitslosengeld II wird die Abfindung als Einkommen behandelt und daher angerechnet.  

 

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