Die Ehe kann auf Antrag und durch richterliche
Entscheidung aufgehoben werden. Dann endet die Ehe nicht
durch Scheidung, sondern durch Eheaufhebung.
Aus welchen Gründen kann eine Ehe aufgehoben
werden?
Das Gesetz regelt verschiedene Gründe, aus welchen eine
Eheaufhebung in Betracht kommen kann.
Neben direkten Eheschließungsverboten können auch die
arglistige Täuschung eines der Eheschließenden oder
eine widerrechtlich durch Drohung bestimmte Eingehung der
Ehe, sowie weitere gesetzlich geregelte Gründe zu einer
Aufhebung der Ehe führen.
Wer darf die Aufhebung der Ehe beantragen?
Wer den Antrag stellen darf, hängt vom Aufhebungsgrund
ab.
Auf jeden Fall darf jeder Ehegatte eine Aufhebung
beantragen. In Einzelfällen kann der Antrag aber auch
durch die zuständige Verwaltungsbehörde oder eine
„dritte Person“ gestellt werden.
Wann muss die Aufhebung beantragt werden?
Dies ist ebenfalls anhand des Grundes der Aufhebung zu
differenzieren. Die Fristen zwischen den
unterschiedlichen Gründen liegen bei einem Jahr, drei
Jahren und im Fall der Minderjährigenehe gar keiner
Frist.
Wichtig: Die Frist läuft von dem Tag an, an welchem Sie
Kenntnis über die gegebenenfalls zur Aufhebung der Ehe
führenden Umstände erlangt haben.
Welche Vor- und Nachteile bringt Ihnen die
Aufhebung der Ehe?
- kein Trennungsjahr
- Anwendung der Scheidungsfolgen (Zugewinn- und
Versorgungsausgleich, etc.) in der Regel nur zugunsten
des „gutgläubigen“ Ehegatten