Haushaltführungsschaden

Ein Haushaltführungsschaden liegt vor, wenn der Verletzte vorübergehend oder auf Dauer in der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, eingeschränkt ist. Ein Haushaltführungsschaden kann somit nicht nur durch die nicht erwerbstätige Hausfrau geltend gemacht werden, sondern unabhängig von der Frage der Ausübung einer selbstständigen oder abhängigen Erwerbstätigkeit jede dem Haushalt zugehörige Person, die üblicherweise im Haushalt mithilft. Dies ist bei volljährigen Personen in aller Regel der Fall. Ein Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn keine bezahlte Ersatzkraft beschäftigt wird, sogar dann, wenn der Ausfall, zum Beispiel der verletzten Hausfrau, zurückgefahren und auf das Notwendige beschränkt wird.

 

Für die Berechnung der Schadensposition wird auf Berechnungstabellen zurückgegriffen, in denen Erfahrungswerte hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Haushaltführung im Ein- oder Mehrpersonenhaushalt enthalten sind. Aus diesen Berechnungstabellen ergeben sich auch Erfahrungswerte im Hinblick auf die Minderung der Leistungsfähigkeit im Haushalt bei bestimmten Verletzungsfolgen. Bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen die haushaltspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % liegt, besteht allerdings keine Anspruch auf Ersatz des Haushaltführungsschadens.

 

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

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