Änderungskündigung

Bei der Änderungskündigung ist die Kündigung mit einem Änderungsangebot verbunden, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen bei Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeit fortzusetzen.

 

Aus Arbeitgebersicht ist stets, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen, die Möglichkeit einer Änderungskündigung als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung zu prüfen, da nach der Rechtsprechung der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gilt. 

 

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer vier Optionen, auf die Änderungskündigung zu reagieren:


1.

Wenn der betroffene Arbeitnehmer gar nicht reagiert, also insbesondere das Angebot nicht annimmt und keine Kündigungsschutzklage erhebt, gilt das Angebot auf Änderung der Arbeitsbedingungen als abgelehnt und die Beendigungskündigung als gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis endet also, in der Regel ohne Abfindungsanspruch.

 

2.

Wenn der betroffene Arbeitnehmer sich darauf beschränkt, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsschutzklage zu erheben, geht es um „alles oder nichts“. In dem Kündigungsschutzprozess um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer versuchen, seine bisherige Position zu behalten oder eine Abfindungsvereinbarung zu schließen.

 

3.

Wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot binnen drei Wochen vorbehaltlos annimmt, wird das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Da die Annahme zu einer Vertragsänderung führt, ist der Arbeitnehmer daran aber unwiderruflich gebunden (Grundsatz der Vertragsfreiheit: „wer schreibt, der bleibt“).

 

4.

Wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot „unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung“ annimmt und innerhalb von drei Wochen eine Änderungsschutzklage erhebt, wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Änderungsschutzverfahrens zu geänderten Arbeitsvertragsbedingungen fortgesetzt. Gewinnt der Arbeitnehmer den Änderungsschutzprozess, bleibt es bei den ursprünglichen Arbeitsvertragsbedingungen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber ihn rückwirkend so stellen, als sei die Veränderung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich nie eingetreten. Das heißt, beispielsweise bei einer Gehaltsreduzierung im Wege der Änderungskündigung, dass die Differenz zu der ursprünglichen Vergütung nachgezahlt werden muss.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 


 

 


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