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Öffentlicher Dienst

Als öffentlicher Dienst werden alle Beschäftigungsverhältnisse bezeichnet, die mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung bestehen. Dies betrifft vor allem die bei Bund, Land und Gemeinde beschäftigten Mitarbeiter.

 

Der "öffentliche Dienst" ist allerdings zweigeteilt und unterscheidet nach der Art der Beschäftigungsverhältnisse zwischen

·  Beamten 

     und

·  Mitarbeitern in privatrechtlichen Dienstverhältnissen.

 

Dadurch bestehen gravierende Unterschiede im Hinblick auf das anzuwendende Recht: Für Beamte gilt das sog. Beamtenrecht. Für die Mitarbeiter in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gilt Arbeitsrecht, das vor allem durch komplexe Regelwerke in Tarifverträgen im öffentlichen Dienst (TVöD, TVL usw.) bestimmt wird.

 

 Ihr Ansprechpartner:

 für das Beamtenrecht der Beamten von Bund, Ländern und Gemeinden

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Schmidt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Ihr Ansprechpartner: 

für das Arbeitsrecht der privatrechtlich Beschäftigten im öffentlichen Dienst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 


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