Abmahnung

Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht die Rüge des Arbeitgebers über konkret dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis. Sie muss auf bestimmten Tatsachen beruhen und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. Die Abmahnung ist an keine besondere Form gebunden, wird jedoch in aller Regel schriftlich abgefasst und ist vom Disziplinarvorgesetzten zu unterschreiben, nicht jedoch vom betroffenen Arbeitnehmer.

 

Mit einer Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).

 

Als Abmahnungsgründe bzw. Pflichtverletzungen kommen in Betracht: Schlechtleistung, Unpünktlichkeit, Arbeitsbummelei, Nichtbefolgung von Weisungen, Vertragsverletzungen oder Straftaten.

 

Aus Arbeitgebersicht stellt sich bei einer Pflichtverletzung stets die Frage, wie diese nach der Rechtsprechung zu gewichten ist und ob er diese durch Ermahnung, Abmahnung, ordentliche Kündigung oder gar außerordentliche Kündigung ahnden sollte. Eine vorschnelle Kündigung oder formale Mängel einer Abmahnung können, wenn sich der Arbeitnehmer erfolgreich an das Arbeitsgericht wendet, zum finanziellen Schaden und Imageverlust des Arbeitgebers führen. Auch stellt sich die Frage, ob im Falle einer Abmahnung im ersten Wiederholungsfall eine Kündigung gerechtfertigt ist und wann eine Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen ist. 

 

Aus Arbeitnehmersicht stellt sich bei der Abmahnung die Frage, ob und gegebenenfalls wie er sich gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung wehrt. Aus taktischer Sicht kann mitunter ein Schweigen auf die Abmahnung sinnvoller sein als die Abgabe einer Gegendarstellung oder eine Klage auf Widerruf der Abmahnung und Entfernung dieser aus der Personalakte.

 

Ist der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung nicht vorgegangen, stellt sich die Frage, wann er die Entfernung aus der Personalakte verlangen kann. Denn Abmahnungen in der Personalakte können das berufliche Fortkommen behindern. Gerade in größeren Verwaltungen werden Entscheidungen über Beförderungen, Höhergruppierungen oder Versetzungen in der Regel nicht aufgrund persönlicher Kenntnisse getroffen, sondern die Fakten werden aus den Personalakten entnommen.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 


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