Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten muss. Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Üblich ist die Verwendung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

 

Daneben gibt es das Zwischenzeugnis, das der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung bei Vorliegen eines „triftigen“ Grundes geltend machen kann. Dementsprechend können Zwischenzeugnisse bei einer Versetzung, der Zuweisung einer neuen Tätigkeit oder längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit) verlangt werden.

 

In den meisten Branchen wird im Rahmen einer Bewerbung ein aussagekräftiges (qualifiziertes) Zeugnis für die vom Stellenbewerber früher ausgeübten Tätigkeiten verlangt. Bereits deshalb sollte der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses im Zusammenhang mit einer Beendigung seiner Tätigkeit stets geltend machen.

 

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Somit gilt das Verbot versteckter Botschaften. Das Zeugnis muss ferner von einem Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein, der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung. Es verbieten sich aber Formulierungen, die das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers ungerechtfertigt erschweren. Dieser Maßstab des Wohlwollens steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Zeugniswahrheit. In der Praxis hat sich eine fünfstufige Notenskala herausgebildet: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend und mangelhaft. Strebt der Arbeitnehmer eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, er muss beweisen, dass ihm „sehr gute“ oder „gute“ Leistungen bescheinigt werden müssen. Dieser Beweis kann in der Praxis nur dann gelingen, wenn der Arbeitnehmer entweder über frühere Zwischenzeugnisse verfügt, die die angestrebte Beurteilung beinhalten oder er Prämien bzw. Auszeichnungen für überdurchschnittliche Leistungen erhalten hat.  

 

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