Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Beachtung von Kündigungsschutzbestimmungen sowie Kündigungsfristen beendet werden. Der Arbeitgeber muss keinen Sonderkündigungsschutz beachten. Er hat bei einer betriebsbedingten Kündigung keine soziale Auswahl durchzuführen. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Aufhebungsvertrag allerdings der Schriftform. Ein am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft und deshalb auch für den Arbeitnehmer nicht widerruflich, auch dann nicht, wenn dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit eingeräumt worden ist.

 

Nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer durch Drohung oder Täuschung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bewegt worden ist, kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden. Da eine Täuschung oder Drohung im Streitfall aber durch den Arbeitnehmer zu beweisen ist, bestehen geringe Erfolgsaussichten für eine Anfechtung.

 

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist für den Arbeitnehmer, der anschließend auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen ist, nachteilig. Die Agentur für Arbeit wird, wenn der Arbeitnehmer für den Abschluss des Aufhebungsvertrages keinen wichtigen Grund hat, eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen.

 

Für den Arbeitgeber ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegenüber einer Kündigung deshalb von Vorteil, weil dieser vom Arbeitnehmer weder widerrufen noch erfolgreich angefochten werden kann, soweit der Arbeitnehmer im Prozess keine Drohung oder Täuschung bei Abschluss dieses Vertrages beweisen kann, was sehr selten gelingt. Der Aufhebungsvertrag bietet dem Arbeitgeber somit ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Hinblick auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

 

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