Ausländerbeteiligung

Wer in Deutschland einen Verkehrsunfall erleidet, der von einem Ausländer mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug verschuldet wurde, muss nicht zwingend mit einer ausländischen Versicherung kooperieren. Ist das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (einschließlich Andorra, Island, Kroatien, Norwegen, Serbien sowie Schweiz) zugelassen, kann der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden. In der Regel wickelt diese Einrichtung den Schadenfall nicht selbst ab, sondern beauftragt ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen damit, den Schadenfall zulasten des ausländischen Haftpflichtversicherers abzuwickeln.

 

Etwas schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn eine Person im europäischen Ausland einen Unfall erleidet. Früher stand der Betroffene aufgrund fehlender Fremdsprachenkenntnisse oder der Weigerung des ausländischen Versicherungsunternehmens, den Schaden zu regulieren, oft vor unlösbaren Problemen. Durch die zum 01.01.2003 umgesetzte Vierte KH-Richtlinie der EU hat sich die Regulierung von Verkehrsunfällen, die sich innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz ereignet haben, stark vereinfacht. Die Fünfte KH-Richtlinie, die am 12.06.2005 in Kraft trat, hat nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet, Schadenersatzansprüche am Wohnsitz des Geschädigten gerichtlich geltend zu machen.

 

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