Befristung von Arbeitsverhältnissen

Neben der Kündigung ist die Befristung ein eigenständiger und häufiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. Im Gegensatz zur Dauerbeschäftigung wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll. Da unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses darstellen sollen, sind befristete Arbeitsverhältnisse nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

 

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz lässt eine Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen besonderer sachlicher Gründe bis zur Dauer von zwei Jahren zu, bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

 

Daneben ist die Befristung eines Arbeitsvertrages bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch über die Gesamtdauer von zwei Jahren hinaus zulässig, wenn einer der im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten besonderen Gründe vorliegt.

 

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die formunwirksame oder unzulässige Befristung ist mit der Folge unwirksam, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.

 

Der Arbeitnehmer, der geltend machen möchte, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

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