Betriebsübergang

Als Betriebsübergang bezeichnet man den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch rechtsgeschäftliche Übertragung. Wird ein Betrieb von einem Veräußerer auf einen Erwerber übertragen, soll dies nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen und sichert die gesetzliche Regelung des § 613a BGB einen lückenlosen Bestandsschutz für die Arbeitnehmer.

 

Das Gesetz regelt umfangreiche Informationsansprüche der Arbeitnehmer sowie ein Widerspruchsrecht. Hintergrund des Widerspruchsrechts ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach sich kein Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber „aufzwingen“ lassen muss. Ferner regelt das Gesetz, dass eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils unwirksam ist.

 

Die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist insbesondere dann von Interesse, wenn die betriebsbedingte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Fremdvergabe von produktiven Leistungen im Streit steht. Dies veranschaulicht die Christel-Schmidt-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. April 1994. Christel Schmidt war ursprünglich als Reinigungskraft einer Sparkasse beschäftigt, ihr wurde wegen der Übertragung der Reinigungsarbeiten auf eine Fremdfirma gekündigt, die ihr zuvor eine Übernahme gegen geringere Vergütung angeboten hatte. Die Arbeitnehmerin klagte mit Erfolg gegen die Kündigung. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass allein in der Übertragung der Tätigkeiten auf eine Fremdfirma (sog Funktionsnachfolge) ein Betriebsübergang liegt. Deshalb sei die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen der Sparkasse auf die Reinigungsfirma übergegangen.

 

Der Europäische Gerichtshof hat in der Folgezeit seine Kriterien für einen Betriebsübergang präzisiert. Die Kenntnis der jeweiligen aktuellen Rechtsprechung ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob im Falle des Erwerbs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ein Betriebsübergang und somit die Verpflichtung zur Übernahme von Personal besteht. Aus Sicht des Arbeitnehmers sind die Folgen eines etwaigen Widerspruchs (betriebsbedingte Kündigung, Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) zu bedenken.

 

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