Eingruppierung

Als Eingruppierung bezeichnet man die Zuordnung der Vergütungsgruppe zu der von einem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit nach Maßgabe eines Vergütungstarifvertrages oder sonstiger betrieblicher Regelungen zur Entlohnung.

 

Besondere Bedeutung hat die Eingruppierung im öffentlichen Dienstrecht und im kirchlichen Arbeitsrecht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die im Arbeitsvertrag bezeichnete Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe für den Anspruch des Arbeitnehmers noch nicht maßgeblich bzw. bindend ist. Der Arbeitnehmer kann Vergütung nach der Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe verlangen, deren Tätigkeitsmerkmale der Arbeitnehmer objektiv erfüllt. In Arbeitsverträgen mit kirchlichen bzw. öffentlichen Dienstgebern wird somit keine Vergütung vereinbart, sondern teilt der Arbeitgeber nur mit, welche Vergütungsgruppe er für maßgeblich hält. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer „nur deklaratorischen“ Bedeutung. Die zutreffende Eingruppierung im Sinne der Zuordnung der richtigen Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe ist ein „Akt strikter Rechtsanwendung“. Vor diesem Hintergrund treten Streitigkeiten auf, in denen der Arbeitgeber eine Herabstufung der Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers vornimmt, ohne eine Änderungskündigung auszusprechen. Man spricht von einer „korrigierenden Rückgruppierung“. Diese hat aus Sicht des Arbeitgebers Erfolg, wenn der Arbeitgeber im Streitfall nachweist, dass er den Arbeitnehmer bei der Einstellung irrtümlich zu hoch eingruppiert hat. Aber auch der Arbeitnehmer kann im Wege einer Eingruppierungsfeststellungsklage geltend machen, dass er einen Anspruch auf eine höhere Vergütung hat, weil die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mitgeteilte Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe zu niedrig ist.

 

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