Erwerbsausfall

Der Erwerbsausfallschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte dadurch erleidet, dass er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr einsetzen kann. Beim Arbeitnehmer sind zu ersetzen:

 

  • entgangene Löhne und Gehälter einschließlich aller Zuzahlungen
  • Erschwerniszulagen
  • Ausfall von Eigenleistungen beim Hausbau
  • Rentenminderung (Rentenschaden)

 

Eine Rentenminderungsschaden wird bei Arbeitnehmern stets über den Regress des Rentenversicherers abgefedert, der Rentenversicherungsträger macht die Beiträge gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten geltend, die abgeführt worden wären, wenn der Geschädigte über den Unfallzeitpunkt hinaus ohne Minderung seines Erwerbseinkommens gearbeitet hätte. Insoweit empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit der Regressabteilung des Rentenversicherungsträgers, damit tatsächlich ungekürzte Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden und keine Rentenminderung eintritt.

 

Sollte aufgrund von erheblichen Verletzungen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung bedingen, ein langfristiger oder gar dauerhafter Einkommensverlust eintreten, wird der Versicherer dem Geschädigten in der Regel den Abschluss eines sog. Abfindungsvergleichs unterbreiten. Mit einer Einmalzahlung soll der Geschädigte für die bereits eingetretenen und in der Zukunft eintretenden Einbußen abgefunden werden, da regelmäßig wiederkehrende Schadenszahlungen für den Versicherer unter dem Gesichtspunkt der kostendeckenden Verwaltung kein wünschenswerter Zustand sind. Für den Geschädigten kann eine endgültige Abfindung dann von Vorteil sein, wenn der endgültige Abschluss der Schadenregulierung zu einer psychischen Stabilisierung führt.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 


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