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Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Rechtsanwalt Professor Dr. Torsten Schmidt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

 

Der "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" ist eine berufsqualifizierende Bezeichnung für Rechtsanwälte, die sich auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben habe und dies durch eine Fachanwaltsausbildung sowie eine Vielzahl bearbeiteter Fälle gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer verleiht dann den Titel "Fachanwalt für Verwaltungsrecht". Das Nähere, also die Erwerbsvoraussetzungen und auch die laufende Fortbildungsverpflichtung, sind in der Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt.

 

Vereinfacht ausgedrückt: Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist der "Spezialist" bzw. der "Experte" auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

 

Bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht sind somit in erste Linie die vertieften und spezialisierten fachspezifischen Kenntnisse zu erwarten, die nach der Fachanwaltsordnung nachgewiesen werden müssen. Die Fachanwaltsordnung drückt das in § 8 FAO wie folgt aus: Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen 


1.      besondere Kenntnisse in den Bereichen:


a)      allgemeines Verwaltungsrecht,

b)      Verfahrensrecht,

c)      Recht der öffentlich- rechtlichen Ersatzleistung.

 

2.      besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus den folgenden Gebieten gewählt sein muss:

 

a)      öffentliches Baurecht,

b)      Abgabenrecht (soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist),

c)      Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),

d)      Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),

e)      öffentliches Dienstrecht.

 

Sinn und Zweck der Regelungen zum "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" ist es, einen auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit spezialisierten Rechtsanwalt auszuweisen.

Deshalb liegt es nahe, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebiete auch als die dem "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zugeordneten Tätigkeitsbereiche anzusehen.

 

Orientiert man sich an den Geschäftsverteilungsplänen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dann gehören Fragen des

·        des Ausländerrechts,

·        des Asylrechts,

·        des Rechts der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge,

·        des Staatsangehörigkeitsrechts

·        des Rechts des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der                Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

·        des Lastenausgleichsrechts einschließlich der Schadenfeststellungen,

·       des Besatzungsschädenrechts,

·       des Währungsausgleichs- und Altsparerrechts,

·       des Flüchtlingshilfegesetzes,

·       des Reparationsschädengesetzes,

·       des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,

·       des Sachleistungsrechts,

·       des Gesundheitsverwaltungsrechts einschließlich des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts (einschließlich   Festsetzung von Pflegesätzen und der Aufbringung von Finanzierungsmitteln) sowie des Seuchenrechts,

·        des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie des Tierzucht- und Tierseuchenrechts,

·        des Lebensmittelrechts und des Rechts der Ernährungswirtschaft

·        des Jagd- und Fischereirechts,

·        des Rechts des Außenhandels,

·        des Rechts zur Bereinigung von SED-Unrecht,

·        des Treuhandgesetzes, des Kommunalvermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes,

·        des Rechts der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen aus dem Bereich des Straßen- und Wegerechts

·        der Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Art. 104 a Abs. 5 GG und der Lastentragung nach Art. 104 a Abs. 6 GG einschließlich       der  hierzu ergangenen Ausführungsgesetze,

·        des Tierschutz- und Pflanzenschutzrechts,

·        des Heimrechts

·        des Bau- und Bodenrechts, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen,

·        des Rechts der Raumordnung,

·        des Rechts der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung,

·        des Kleingartenrechts,

·        des sonstigen Rechts der Fachplanung

·        des Ordnungsrechts,

·        des Rechts der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen (§§ 6 ff. des Luftverkehrsgesetzes),

·        des Naturschutzrechts und des Landschaftsschutzrechts,

·        des Denkmalschutzrechts,

·        des Rechts des Ausbaues von Energieleitungen;

·        des Fürsorgerechts einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen Dienst,

·        der Kriegsopferfürsorge

·        des Fürsorgerechts einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen Dienst,

·        der Kriegsopferfürsorge

·        des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts

·        des Entschädigungsrechts nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen                             Ermittlungsverfahren,

·       des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen hinsichtlich: der Aufwandsentschädigungen, des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts, der Beihilfe sowie der Kassenleistungen, der Heilfürsorge ud der truppenärztlichen Versorgung

·        des Personalvertretungsrechts und des Richtervertretungsrechts,

·        des Bundesgleichstellungsgesetzes

·        des Rechts der Kriegsdienstverweigerung

·        des Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrechts,

·        des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung,

·        des Namensrechts,

·        des Jugendmedienschutzrechts,

·        des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts, des Presserechts und des Rechts der neuen Medien

·        des Postrechts und des Telekommunikationsrechts,

·        des Eisenbahnrechts,

·        des Umweltschutzrechts

·        des Chemikalienrechts und des Immissionsschutzrechts,

·        des Gentechnikrechts,

·        des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts,

·        des Atomrechts,

·        des Wasser- und Deichrechts,

·        des Bergrechts,

·        des Rechts der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz,

·        des Rechts der Wasser- und Bodenverbände,

·        des Rechts des Baues von Wasserstraßen,

·        des Rechts der Anlegung von Schienenwegen und des Eisenbahnkreuzungsrechts,

·        des Informationsfreiheitsrechts und des Rechts der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stelle

·        des Straßen- und Wegerechts, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen

·        des Erschließungs-, des Erschließungsbeitrags- und des Straßenbaubeitragsrechts,

·        des sonstigen Abgabenrechts soweit es nicht in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fällt

·        des Flurbereinigungsrechts und des Rechts des ländlichen Grundstückverkehrs

·        des Kommunalrechts einschließlich des Kommunalwahlrechts,

·        des Vergaberechts,

·        des Finanzdienstleistungsrechts,

·        des Rechts der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft

·        des Rechts der freien Berufe,

·        des Kammerrechts,

·        des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

 

zum Verwaltungsrecht und damit auch zum Tätigkeitsfeld eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht.






Ihr Ansprechpartner

 Rechtsanwalt Dr. Torsten Schmidt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Agrarrecht














Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Schmidt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Tel. 034321/23332

E-Mail: schmidt@schmidt-guenther.de