Haftung des Arbeitnehmers

Im allgemeinen Schuldrecht gilt, dass der Verursacher eines Schadens Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat und somit dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, auch wenn er einen Schaden nur leicht fahrlässig bzw. schuldhaft herbeigeführt hat.

 

Aufgrund der Vielzahl von Schadensfällen bei betrieblichen Tätigkeiten treten häufig Streitigkeiten über die Berechtigung des Arbeitgebers auf, vom Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen zu können. Für Arbeitnehmer gelten die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können auch dort Haftungserleichterungen in Betracht kommen.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was in der konkreten Situation für jedermann erkennbar gewesen ist. Aufgrund der Schwierigkeit, den Grad des Verschuldens im Einzelfall festzulegen, bestehen für Arbeitnehmer, die sich gegen Schadenersatzforderungen ihres Arbeitgebers aufgrund der fahrlässigen Verursachung eines Schadens zur Wehr setzen, in aller Regel gute Erfolgsaussichten. Besonderes Augenmerk ist stets auf etwaige Ausschlussfristen zu legen, da hier bereits nach wenigen Monaten Rechtsverlust eintreten kann bzw. dem Arbeitgeber droht.

 

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