Ein Haushaltführungsschaden liegt vor, wenn
der Verletzte vorübergehend oder auf Dauer
in der Fähigkeit, den Haushalt zu führen,
eingeschränkt ist. Ein
Haushaltführungsschaden kann somit nicht nur
durch die nicht erwerbstätige Hausfrau
geltend gemacht werden, sondern unabhängig
von der Frage der Ausübung einer
selbstständigen oder abhängigen
Erwerbstätigkeit jede dem Haushalt
zugehörige Person, die üblicherweise im
Haushalt mithilft. Dies ist bei volljährigen
Personen in aller Regel der Fall. Ein
Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn keine
bezahlte Ersatzkraft beschäftigt wird, sogar
dann, wenn der Ausfall, zum Beispiel der
verletzten Hausfrau, zurückgefahren und auf
das Notwendige beschränkt wird.
Für die Berechnung der Schadensposition wird
auf Berechnungstabellen zurückgegriffen, in
denen Erfahrungswerte hinsichtlich des
zeitlichen Umfangs der erforderlichen
Haushaltführung im Ein- oder
Mehrpersonenhaushalt enthalten sind. Aus
diesen Berechnungstabellen ergeben sich auch
Erfahrungswerte im Hinblick auf die Minderung
der Leistungsfähigkeit im Haushalt bei
bestimmten Verletzungsfolgen. Bei
geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen
die haushaltspezifische Minderung der
Erwerbsfähigkeit unter 10 % liegt, besteht
allerdings keine Anspruch auf Ersatz des
Haushaltführungsschadens.
Ansprechpartner
Rechtsanwalt Stefan Günther
Fachanwalt für Verkehrsrecht