Kaskoversicherung

Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wird der Geschädigte, der über eine Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) verfügt, in Erwägung ziehen, diesen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, soweit der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Regulierung verzögert oder den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Um den eigenen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss der Geschädigte bestimmte Verhaltensregeln beachten. Er sollte sich bei einem Verkehrsunfall unter keinen Umständen dem Vorwurf der Unfallflucht aussetzen. Gerade im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen an Leitplanken, Zäunen und Beschilderungseinrichtungen ist häufig festzustellen, dass der Verursacher den Unfallort in der irrigen Annahme verlässt, dass keine Wartepflicht besteht, weil ohnehin keine feststellungsbereite Person zu erwarten ist. Ein derartiges Verhalten kann nicht nur ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach sich ziehen, sondern auch einen Verlust des Kaskoversicherungsschutzes, sogar dann, wenn der Verursacher und Geschädigte den Verkehrsunfall kurze Zeit später von sich aus bei der Polizei meldet.

 

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

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