Kinderunfälle bzw. Minderjährigenhaftung

Kinderunfälle Minderjährige Rechtsanwalt Stefan Günther


 

Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

Nach der Wertung des Gesetzgebers sind Kinder, die noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, noch nicht in der Lage, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Gleichwohl nehmen Kinder in diesem Alter natürlich, auch als Fahrradfahrer, am Straßenverkehr teil.

 

Wird ein Kind, welches noch nicht 10 Jahre alt ist, bei einem Verkehrsunfall verletzt, kann es vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in der Regel vollen Schadenersatz verlangen, es muss sich kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen. Diese Anhebung des Haftungsprivilegs für Kinder vom 7. auf das 10. Lebensjahr gilt seit 2002.

 

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