Eltern haben gegenüber ihren Kindern viele
Pflichten.
Dazu zählt auch die Pflicht, für den
Unterhalt der Kinder zu sorgen.
Ob Sie verheiratet waren oder nicht, spielt
für den Kindesunterhalt keine Rolle. Hier
geht es um Ihre Stellung als Eltern.
Wer von Ihnen muss Unterhalt
zahlen?
Prinzipiell haben beide Elternteilte die
Pflicht für ihr Kind zu sorgen.
Derjenige, bei welchem das Kind lebt, kommt
seiner Pflicht in Form von Naturalunterhalt
nach. Dieser Elternteil hat nämlich
hauptsächlich dafür zu sorgen, dass es dem
Kind gut geht. Die Mutter oder der Vater
kümmern sich um die tägliche
Nahrungsversorgung, Hygiene, Betreuung, etc
und erfüllen dadurch ihre Unterhaltspflicht.
Der andere Elternteil muss einen bestimmten
Betrag monatlich auf das Konto des
betreuenden Elternteils beweisen. Diese
Unterhaltsart nennt man den Barunterhalt.
Wie hoch ist der Barunterhalt?
Die Höhe des Barunterhaltes hängt ganz von
Ihrem Einkommen und Ihren sonstigen
Verpflichtungen ab.
Grundlage für die Berechnung ist Ihr
bereinigtes Netto- Einkommen. Das bedeutet,
dass allein Ihr Lohnzettel nicht
aussagefähig für Ihre Unterhaltspflicht
ist.
Zu Ihrem Gehalt können bestimmte Faktoren
hinzugerechnet, aber auch Abzüge vorgenommen
werden.
Wurde Ihr Netto- Einkommen ermittelt, kann
die Höhe des Unterhaltsbedarfes Ihres Kindes
bzw. Ihrer Kinder anhand der sogenannten
„Düsseldorfer Tabelle“ bestimmt werden.
Müssen Sie Ihrem Kind in der
Ausbildung auch Unterhalt bezahlen?
Ihr Kind hat auch in der Zeit der Ausbildung
noch einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser
kann jedoch aufgrund einer Anrechnung des
Ausbildungsgehaltes reduziert werden.
Ihr Kind ist noch Schüler, aber schon
volljährig?
Dieser Fall kann u.a. oft bei Abiturienten
auftreten, welche die Schule besuchen und
noch zu Hause wohnen.
Volljährige Kinder haben bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres gegen ihre Eltern einen
Anspruch auf Unterhalt.
Was gilt, wenn Ihr volljähriges Kind
studiert ?
Studenten können von ihren Eltern ebenfalls
Unterhalt beanspruchen, wenn und solange sie
die durchschnittliche Studiendauer nicht
wesentlich überschreiten.
Reicht Ihr Einkommen dann überhaupt
noch für Sie?
Betrachtet man die Unterhaltsverpflichtungen,
kann es gerade bei mehreren Kindern
finanziell schon einmal „eng“ aussehen.
Hier sieht die „Düsseldorfer Tabelle“
einen sogenannten Selbstbehalt vor, also
einen Betrag welcher trotz aller
Unterhaltsverpflichtungen für Sie nicht
unterschritten werden soll.
Dieser liegt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen aktuell (Stand:
Dezember 2019) bei monatlich 880 € und bei
dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei
1.080 €. In diesen Beträgen sind 380 €
für Unterkunft, einschließlich Nebenkosten
veranschlagt.
Was wenn der Unterhaltsverpflichtete
nicht zahlen kann oder will?
Der Unterhaltsverpflichtete hat die
Obliegenheit, durch Erwerbstätigkeiten
alles dafür zu tun, seiner
Unterhaltspflicht nachkommen zu können.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht
stellt einen Straftatbestand dar. Der
gezahlte Vorschuss kann also vom
Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert
werden, ihn erwartet unter Umständen
ebenfalls ein Strafverfahren mit
anschließender Verurteilung.
Wie erhalten Sie bei Nichtzahlung
trotzdem Geld für Ihr Kind/ Ihre
Kinder?
Hier hilft das Unterhaltsvorschussgesetz
weiter.
Für die Zeit, in welcher der
Unterhaltsverpflichtete nicht zahlt, leistet
das Jugendamt einen sogenannten
„Unterhaltsvorschuss“, welcher sich am
Mindestunterhalt orientiert.
Seit dem 01.07.2017 wird dieser
Unterhaltsvorschuss sogar bis zum 18.
Geburtstag des Kindes gezahlt.
Die Nichtzahler des Unterhaltes sollten sich
jedoch nicht zu früh freuen, denn das
Jugendamt kann den gezahlten Vorschuss
zurückfordern!
Kann auf Kindesunterhalt verzichtet
werden?
Dies muss ganz klar verneint werden. Ein
Verzicht auf Kindesunterhalt ist unwirksam.
Ihre Ansprechpartnerin
Rechtsanwältin Carolin Voigt
(angestellte Rechtsanwältin)