Lohn und Gehalt

Gerät der Arbeitgeber mit der Zahlung der Arbeitsvergütung (Lohn und Gehalt) in Verzug, also zahlt er die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig, ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen. Zunächst geht das Gesetz davon aus, dass der Arbeitnehmer die Bezahlung seiner Arbeitsvergütung bis zum Monatsletzten beanspruchen kann, wenn kein davon abweichender Fälligkeitstermin im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

 

Gerät der Arbeitgeber mit der Zahlung von mehr als 1,5 Monatsverdiensten und für eine Zeit von mehr als zwei Wochen mit der Zahlung in Verzug, kann der Arbeitnehmer die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in Betracht ziehen (BAG, Urteil vom 25.10.1984 – 2 AZR 417/83, Rn. 30). Das Zurückbehaltungsrecht darf aber nicht zur Unzeit ausgeübt werden, also dann wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht.

 

Ferner kann der Arbeitnehmer für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen geltend machen, sollte ein weitergehender Schaden eintreten, ist auch die Geltendmachung eines Verzugsschadens denkbar.

 

Da sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen häufig Ausschlussfristen verankert sind, ist eine frühzeitige schriftliche Geltendmachung und Rechtsverfolgung anzuraten, andernfalls droht ein Anspruchsverlust. Auch sollte der Arbeitgeber aufgrund der Nichtzahlung der Arbeitsvergütung nach Lage des Falles abgemahnt werden. Dies eröffnet dem Arbeitnehmer nämlich die Möglichkeit, im Falle der weiteren Nichtzahlung das Arbeitsverhältnis erforderlichenfalls fristlos zu kündigen. Ist der Zahlungsrückstand erheblich und wurde der Arbeitgeber nachweislich vom Arbeitnehmer abgemahnt, droht bei einer fristlosen Kündigung auch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer hat dann nämlich für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 


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