Mietwagenkosten

Wer aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls sein Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen muss, darf für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen und vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Über kaum eine Schadensposition wird so häufig gestritten, so dass der Geschädigte in Betracht ziehen sollte, anstelle der Inanspruchnahme eines Mietwagens, seinen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend zu machen. Ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens unumgänglich, sollte ein Kraftfahrzeug angemietet werden, welches eine Klasse tiefer einzustufen ist. Bei Anmietung eines klassengleichen Mietfahrzeuges beträgt der Abzug von den Mietwagenkosten wegen Eigenersparnis (Reparaturen, Wartung, Reifen, Pflege) zwischen 3 % und 15 %.

 

Schließlich soll die Inanspruchnahme eines Mietwagens dann nicht erforderlich sein, wenn die tägliche Fahrstrecke unter 20 km bis 30 km beträgt, da der Geschädigte dann auf ein Taxi verwiesen werden kann.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 


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