Wer aufgrund eines unverschuldeten
Verkehrsunfalls sein Fahrzeug reparieren
lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug
beschaffen muss, darf für die Dauer der
Reparatur bzw. Wiederbeschaffung einen
Mietwagen in Anspruch nehmen und vom
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners
Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Über
kaum eine Schadensposition wird so häufig
gestritten, so dass der Geschädigte in
Betracht ziehen sollte, anstelle der
Inanspruchnahme eines Mietwagens, seinen
Anspruch auf Nutzungsausfall geltend zu
machen. Ist die Inanspruchnahme eines
Mietwagens unumgänglich, sollte ein
Kraftfahrzeug angemietet werden, welches eine
Klasse tiefer einzustufen ist. Bei Anmietung
eines klassengleichen Mietfahrzeuges beträgt
der Abzug von den Mietwagenkosten wegen
Eigenersparnis (Reparaturen, Wartung, Reifen,
Pflege) zwischen 3 % und 15 %.
Schließlich soll die Inanspruchnahme eines
Mietwagens dann nicht erforderlich sein, wenn
die tägliche Fahrstrecke unter 20 km bis 30
km beträgt, da der Geschädigte dann auf ein
Taxi verwiesen werden kann.
Ansprechpartner
Rechtsanwalt Stefan Günther
Fachanwalt für Verkehrsrecht