Nutzungsentschädigung

Für die Dauer der Entbehrung eines verkehrssicheren Fahrzeugs kann der Geschädigte anstelle des Mietwagenkostenersatzes eine Nutzungsentschädigung für Gebrauchsausfall geltend machen. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp sowie der Motorisierung und Ausstattung, für alle Fahrzeugtypen und Ausstattungsvarianten existiert eine Nutzungsausfalltabelle, aus der sich der entsprechende Tagessatz ermittelt. In der Regel gibt auch das Schadensgutachten sachverständig Auskunft über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Im Rahmen der Berechnung der Anzahl der Tage, für die eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird, lohnt sich sorgfältiges Argumentieren. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wird – ohne eine entsprechende Forderung des Geschädigten – die Nutzungsentschädigung nach der im Gutachten ausgewiesenen Reparaturdauer oder bei Totalschaden Wiederbeschaffungsdauer berechnen, also längstens für zwei Wochen. Tatsächlich muss der Geschädigte häufig für längere Zeit auf den Gebrauch eines Fahrzeugs verzichten, denn zunächst muss die Frage, ob ein Reparaturfall oder Wiederbeschaffungsfall vorliegt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Hieran schließt sich eine gewisse Überlegungszeit an und dann schließlich der eigentliche Zeitraum der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung. Die Rechtsprechung billigt dem Geschädigten deshalb nicht nur die Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturdauer als Ausfallzeitraum zu, sondern auch den „Schadenermittlungszeitraum“ sowie den „Überlegungszeitraum“. Ist ein Fahrzeug reparaturbedürftig und noch verkehrssicher, besteht der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung natürlich nur für die konkrete Reparaturdauer.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 


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