Für die Dauer der Entbehrung eines
verkehrssicheren Fahrzeugs kann der
Geschädigte anstelle des
Mietwagenkostenersatzes eine
Nutzungsentschädigung für Gebrauchsausfall
geltend machen. Die Höhe dieser
Nutzungsentschädigung richtet sich nach dem
Fahrzeugtyp sowie der Motorisierung und
Ausstattung, für alle Fahrzeugtypen und
Ausstattungsvarianten existiert eine
Nutzungsausfalltabelle, aus der sich der
entsprechende Tagessatz ermittelt. In der
Regel gibt auch das Schadensgutachten
sachverständig Auskunft über die Höhe der
Nutzungsentschädigung. Im Rahmen der
Berechnung der Anzahl der Tage, für die eine
Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird,
lohnt sich sorgfältiges Argumentieren. Der
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wird
– ohne eine entsprechende Forderung des
Geschädigten – die Nutzungsentschädigung
nach der im Gutachten ausgewiesenen
Reparaturdauer oder bei Totalschaden
Wiederbeschaffungsdauer berechnen, also
längstens für zwei Wochen. Tatsächlich
muss der Geschädigte häufig für längere
Zeit auf den Gebrauch eines Fahrzeugs
verzichten, denn zunächst muss die Frage, ob
ein Reparaturfall oder Wiederbeschaffungsfall
vorliegt, durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens geklärt werden.
Hieran schließt sich eine gewisse
Überlegungszeit an und dann schließlich der
eigentliche Zeitraum der Reparatur bzw.
Wiederbeschaffung. Die Rechtsprechung billigt
dem Geschädigten deshalb nicht nur die
Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturdauer als
Ausfallzeitraum zu, sondern auch den
„Schadenermittlungszeitraum“ sowie den
„Überlegungszeitraum“. Ist ein Fahrzeug
reparaturbedürftig und noch verkehrssicher,
besteht der Anspruch auf die
Nutzungsentschädigung natürlich nur für
die konkrete Reparaturdauer.
Ansprechpartner
Rechtsanwalt Stefan Günther
Fachanwalt für Verkehrsrecht