Bei Eintritt eines Personenschadens ist stets die Überlegung anzustellen, ob Ansprüche aus weiteren Versicherungsverhältnissen angemeldet werden können. Denn in der Regel besteht die Obliegenheit der unverzüglichen Schadenmeldung. Im Rahmen der Berechnung einer Versicherungsleistung, zum Beispiel aus einer Unfallversicherung, ist eine kritische Überprüfung sowohl der Berechnung des Versicherers als auch des zugrunde liegenden medizinischen Gutachtens geboten.
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Rechtsanwalt Stefan Günther
Fachanwalt für Verkehrsrecht