Reparaturkosten

Reparaturkosten Fachwerkstatt Verkehrsrecht 


Der Geschädigte kann vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz der konkret aufgewendeten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer verlangen, er kann sein Fahrzeug aber auch unrepariert oder notrepariert weiterbenutzen und sich die vom Gutachter berechneten Nettoreparaturkosten auszahlen lassen. Man nennt dies auch „fiktive Abrechnung“. Die Mehrwertsteuer wird im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt, weil sie nicht anfällt.

 

Für die Frage, ob der Geschädigte überhaupt Ersatz der Reparaturkosten bei konkreter Schadensabrechnung verlangen kann oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, gilt der Grenzwert von 30 %. Der Reparaturaufwand darf bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dem Geschädigten wird also ein Integritätszuschlag für sein Interesse, das beschädigte Fahrzeug weiter zu nutzen, zugebilligt.

 

In Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand kann in diesen Fällen auch nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 


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Verkehrsrechtler in Leisnig RA Stefan Günther











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Mitglied in der ARGE Verkehrsrecht

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