Schmerzensgeld

Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls hängt die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang der dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigung ab. Nach geltendem Recht können psychische Leiden nur in Ausnahmefällen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Von einer Geldentschädigung ausgeschlossen sind psychische Beeinträchtigungen wie Trauer, Depressionen, Unlust, Antriebsschwäche, da in diesen Beeinträchtigungen das Merkmal der „Gesundheitsverletzung“ noch nicht gegeben sein soll. Liegt allerdings eine medizinisch nachweisbare Ursache für derartige mentale Probleme vor und nehmen die Beeinträchtigungen die Form einer Erkrankung an, wie dies insbesondere als Schock beim Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen der Fall ist, muss ein Schmerzensgeld gewährt werden.

 

Die Ermittlung des Schmerzensgeldes richtet sich im Übrigen nach der Art der Verletzung, der Dauer und dem Umfang der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, der Frage eines etwaigen Dauerschadens sowie besonderen Umständen des Einzelfalles, zum Beispiel dem Grad des Verschuldens, besonderer Einschränkungen für den Verletzten oder eine zögerliche Regulierung durch den Haftpflichtversicherer. Sowohl die Gerichte als auch Geschädigte, Anwälte und Versicherer orientieren sich im Rahmen der Berechnung des Schmerzensgeldes an veröffentlichten Gerichtsurteilen, insbesondere von den Oberlandesgerichten. Diese sind in einer sog. „Schmerzensgeldtabelle“ veröffentlicht, die jährlich aktualisiert wird.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 


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