Versetzung

Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet. Diese Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe kann, muss aber nicht mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder Arbeitsortes verbunden sein. Als Versetzung bezeichnet man auch eine wesentliche Veränderung des bisherigen Tätigkeitsbereichs, zum Beispiel den Einsatz eines Abteilungsleiters als Sachbearbeiter.

 

Gerichtliche Streitigkeiten treten im Zusammenhang mit Versetzungsentscheidungen häufig auf, wenn sich der Arbeitgeber dazu entschließt, den bisherigen Arbeitsort des Arbeitnehmers zu ändern und dadurch dem Arbeitnehmer Fahrtkosten und Einbußen in der privaten Lebensgestaltung erwachsen. Aber auch bei sog. Strafversetzungen im Sinne der Zuweisung von Tätigkeiten, die für den Arbeitnehmer als unzumutbar erscheinen, stellt sich die Frage, ob die Versetzungsentscheidung des Arbeitgebers rechtmäßig ist. Die Rechtsprechung beantwortet diese Frage unter Heranziehung der Regelung in § 106 Gewerbeordnung, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder andere Regelungen festgelegt sind. Entscheidend kommt es somit auf eine Auslegung des Arbeitsvertrages an. Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag konkret benannt, so schützt dies den Arbeitnehmer nur dann vor der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes, wenn im Arbeitsvertrag nicht ein sog. Versetzungsvorbehalt geregelt ist. Früher wurde vereinzelt angenommen, dass allein die Bezeichnung eines konkreten Arbeitsortes im Arbeitsvertrag einer Versetzung entgegensteht.

 

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Fahrtzeiten hat sich die Rechtsprechung früher daran orientiert, dass arbeitslosen Personen Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden pro Tag bei Vollbeschäftigung zugemutet werden und keine strengeren Anforderungen an Arbeitnehmer gestellt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht ist dem ebenfalls nicht gefolgt (Urteil vom 17.08.2011 – 10 AZR 202/10) und hat entschieden, dass im Einzelfall eine Versetzung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn diese Pendelzeiten überschritten werden. Feste Grenzen ließen sich nicht definieren.

 

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